Allgemeine Mietbedingungen der Vriesoord Trucks B.V., ’s-Hertogenbosch (Handelsregister Nr. 59394366)
BegriffsbestimmungenIn diesen Mietbedingungen bedeuten:
Vriesoord: das Fahrzeug oder der Anhänger/Sattelauflieger einschließlich aller Teile und Dokumente, das bzw. der Gegenstand des Mietvertrags ist;
Mieter: die natürliche oder juristische Person, die als Mieter den Mietvertrag schließt;
Vermieter: Vriesoord Trucks B.V., die als Vermieter den Mietvertrag schließt, sowie die Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), zu der Vriesoord Trucks B.V. gehört;
Verbraucher: der Mieter, der eine natürliche Person ist und den Mietvertrag nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes geschlossen hat;
Erfüllungsgehilfen: alle Personen, die vom Vermieter zur Durchführung des Mietvertrags eingeschaltet werden, soweit es sich nicht um Arbeitnehmer des Vermieters handelt;
Mietvertrag: das Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, in dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter sich zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet;
Schaden des Vermieters: der Vermögensschaden, den der Vermieter unmittelbar oder mittelbar erleidet infolge:
- Beschädigung (einschließlich eines Zustands des Fahrzeugs oder von Teilen davon, der nicht mit normalem Verschleiß vereinbar ist) oder Verlust des Fahrzeugs oder von Zubehör oder Teilen davon oder einer anderen Sache des Vermieters. Zu diesem Schaden gehören unter anderem die Kosten für den Ersatz des Fahrzeugs und der Ausfall von Mieteinnahmen;
- Nachteil, der mit oder durch das Fahrzeug einer Person oder einer Sache zugefügt wird und für den der Vermieter, der Zulassungsinhaber oder der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs haftet.
Check-out-/Check-in-Formular: Formular, in dem vom Vermieter oder in dessen Namen festgehalten wird, in welchem Zustand und mit welchen Zubehörteilen und Dokumenten das Fahrzeug bei Beginn des Mietvertrags übergeben bzw. nach Ende des Mietvertrags zurückgegeben wird;
Fahrer: der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs.
Artikel 1. Anwendbarkeit- Die allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten für alle vom Vermieter abgegebenen Angebote, für alle Mietverträge, an denen der Vermieter beteiligt ist, sowie für alle sonstigen tatsächlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte, die der Vermieter zur Durchführung des Mietvertrags vornimmt.
- Abweichend von Artikel 6:225 Absatz 3 BW sind Abweichungen von den allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters nur wirksam, wenn und soweit sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Ein allgemeiner Verweis auf andere Mietbedingungen in Dokumenten des Mieters gilt nicht als vereinbarte Abweichung von diesen Mietbedingungen.
- Die Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Wurden diese allgemeinen Mietbedingungen einmal wirksam auf einen bestimmten Vertrag für anwendbar erklärt, so gilt die jeweils zuletzt gültige Fassung dieser allgemeinen Mietbedingungen auch für alle nachfolgenden Verträge zwischen denselben Parteien, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
- Der Mietvertrag wird für den Zeitraum und zu dem Tarif geschlossen, die im Mietvertrag angegeben oder anderweitig schriftlich vereinbart sind.
- Die Feststellung der gefahrenen Kilometer erfolgt anhand des Kilometerzählers. Wird der Kilometerzähler defekt, ist dies unverzüglich dem Vermieter zu melden. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer wird in diesem Fall auf eine vom Vermieter zu bestimmende Weise festgestellt.
- Kosten für die Fahrbereitstellung, Abhol- und Bringkosten, Betankungskosten und Vertragskosten können in Rechnung gestellt werden.
Eine Verlängerung der Mietdauer kann ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
Artikel 4. Übergabe des Fahrzeugs durch den Vermieter- Die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erfolgt am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe am Sitz des Vermieters.
- Bei der Übergabe wird ein Check-out-/Check-in-Formular ausgefüllt und unterzeichnet. Die Person, die das Fahrzeug abholt, gilt als befugt, dieses Formular im Namen des Mieters auszufüllen und zu unterzeichnen. Wird die Mitwirkung beim Ausfüllen und Unterzeichnen dieses Formulars durch oder im Namen des Mieters verweigert, sind die vom Vermieter oder in dessen Namen auf dem Formular festgehaltenen Angaben verbindlich.
- Die Person, die das Fahrzeug abholt, gilt ferner als befugt, den Mietvertrag im Namen des Mieters abzuschließen und damit auch die Anwendbarkeit und Gültigkeit dieser allgemeinen Mietbedingungen anzunehmen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückgabe am Sitz des Vermieters.
- Die Bestimmungen von Artikel 4.2 gelten bei der Rückgabe entsprechend.
- Nur nach vom Vermieter erteilter Zustimmung darf der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters zurückbringen. In diesem Fall bleibt der Mieter für alle Schäden haftbar, die bis zu dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Vermieter das Fahrzeug tatsächlich empfangen und selbst oder durch Dritte inspiziert hat.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb des im Mietvertrag genannten, gegebenenfalls verlängerten Zeitraums beim Vermieter oder mit Zustimmung des Vermieters bei einem Dritten zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug unverzüglich zurückzunehmen. Die aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen des Mieters bleiben bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich das Fahrzeug wieder im Besitz des Vermieters befindet, mit der Maßgabe, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt einen Betrag von 150 € pro Tag (ohne MwSt.) zusätzlich zur Miete schuldet, wobei ein Teil eines Tages als voller Tag gilt, unbeschadet der Verpflichtung des Mieters zum Ersatz des vom Vermieter erlittenen Schadens.
Artikel 7. StornierungEine Stornierung des Mietvertrags ist nicht möglich, es sei denn, es wurde schriftlich eine Stornierungsregelung vereinbart.
Artikel 8. Zahlung- Zahlungen dürfen nur unbar per Überweisung erfolgen.
- Die Schulden des Mieters sind Holschulden des Vermieters (am Sitz des Gläubigers zu erfüllende Geldschulden).
- Vor Beginn der Mietdauer kann Vorauszahlung der Miete sowie Zahlung einer Kaution verlangt werden. Übersteigt der vorausbezahlte Betrag die zu zahlende Miete, dient er zugleich dem Ausgleich aller sonstigen Beträge, die der Mieter dem Vermieter gegebenenfalls schuldet. Die Kaution hinsichtlich der Selbstbeteiligung wird erst zurückgezahlt, sobald das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Im Schadensfall wird die Kaution hinsichtlich der Selbstbeteiligung erst zurückgezahlt, sobald feststeht, dass der Umfang des Schadens den Betrag der Selbstbeteiligung nicht übersteigt; danach wird höchstens die Kaution hinsichtlich der Selbstbeteiligung abzüglich des Schadensbetrags zurückgezahlt.
- Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, sowohl beim Abschluss der Miete als auch bei deren etwaiger Verlängerung, Zahlungssicherheit oder eine Anweisung zur Zahlung per Kreditkarte des Mieters zu verlangen. Eine solche Ermächtigung ist unwiderruflich.
- Die Zahlung hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, im Wege des Lastschriftverfahrens in Euro zu erfolgen, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, gerät er kraft Gesetzes in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Mieter auf den ausstehenden Betrag den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 2 % jährlich, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
- Hinsichtlich der Zahlung ist es dem Mieter gegenüber dem Vermieter nicht gestattet, sich auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung zu berufen.
- Bleibt der Mieter auch nach Mahnung mit der Zahlung des geschuldeten Betrags in Verzug, ist er darüber hinaus zur Erstattung der Beitreibungskosten verpflichtet. Unter Beitreibungskosten sind alle Kosten zu verstehen, die dem Vermieter gerichtlich und außergerichtlich für die Einziehung des geschuldeten Betrags entstehen, mit einem Mindestbetrag von 15 % des geschuldeten Betrags bzw., wenn der geschuldete Betrag weniger als 500 € (ohne MwSt.) beträgt, mit einem Mindestbetrag von 250 € (ohne MwSt.).
- Wurde ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, schuldet dieser anstelle des in Artikel 8.7 dieser allgemeinen Mietbedingungen Geregelten außergerichtliche Beitreibungskosten an den Vermieter, nachdem der Verbraucher gemäß Artikel 6:96 Absatz 6 BW erfolglos gemahnt wurde. Die Höhe der außergerichtlichen Beitreibungskosten bestimmt sich nach den dann geltenden Vorschriften.
- Jede Zahlung des Mieters an den Vermieter, gleich aus welchem Grund, wird zunächst auf etwaige Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Vermieter, zweitens auf das, was der Mieter dem Vermieter noch wegen Kosten und Zinsen schuldet, und drittens auf noch an den Vermieter zu zahlende Rechnungen angerechnet. Jede Zahlung wird stets unter Beachtung der in dem vorstehenden Satz genannten Reihenfolge auf die älteste Verpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter angerechnet.
Während der Mietdauer gehen die mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten, wie beispielsweise Mautgebühren sowie Kosten für Kraftstoff, Reinigung, Parken und Bußgelder, zu Lasten des Mieters.
Artikel 10. Nutzung des Fahrzeugs- Der Mieter hat mit dem Fahrzeug fachkundig und sorgfältig umzugehen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug entsprechend seiner Bestimmung sowie gemäß den gesetzlichen Vorschriften genutzt wird und nur in einer Weise und zu Zwecken, für die es nach vernünftigen Maßstäben geeignet ist, einschließlich der Einhaltung der maximalen Nutzlast, der gleichmäßigen Verteilung der Ladung und der Unterlassung des Transports von Ladung, die das Fahrzeug beschädigen oder für den Transport anderer Güter ungeeignet machen kann.
- Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter sich während der Laufzeit des Mietvertrags mit dem Fahrzeug nur in Länder der Europäischen Union, nach Norwegen und in die Schweiz begeben. Dem Mieter ist ausdrücklich untersagt, sich mit dem Fahrzeug in Länder des Vereinigten Königreichs oder in Länder zu begeben, für die Sanktionen der Europäischen Union gelten, wie auf der EU Sanctions Map angegeben. Werden während des Mietvertrags Sanktionen für ein Land erklärt, in dem sich das Fahrzeug befindet, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich aus diesem Land zu entfernen.
- Der Vermieter erklärt, dass das Fahrzeug für die Nutzung entsprechend seiner Bestimmung geeignet ist. Der Vermieter gewährleistet das Vorhandensein gesetzlicher Prüfzeichen nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag angegeben ist. Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Folgen aus dem Verlust eines gesetzlichen Prüfzeichens infolge von Anpassungen am Fahrzeug auf Wunsch des Mieters oder wenn durch ein Handeln oder Unterlassen des Mieters ein gesetzliches Prüfzeichen verloren geht.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, von ihm oder in seinem Namen vorgenommene Veränderungen und Hinzufügungen rückgängig zu machen; der Mieter kann insoweit keinerlei Anspruch auf Vergütung geltend machen. Dem Mieter ist es ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, Teile oder Zubehör des Fahrzeugs zu entfernen oder Kennzeichnungen, Nummern, Marken- und/oder Handelsnamenbezeichnungen des Fahrzeugs zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Ladung des Fahrzeugs ausreichend zu sichern. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, im weitesten Sinne des Wortes, an der Ladung oder anderen Sachen, die vom Mieter oder in dessen Namen in das Fahrzeug gestellt wurden. Der Vermieter haftet nicht für die Nutzung des Kühlaggregats, für Mängel daran sowie für Schäden an der Ladung, die aus der (Nutzung der) Kühlmaschine entstehen oder mitverursacht werden.
- Nur Personen, die im Mietvertrag als Fahrer – gegebenenfalls zugleich in der Eigenschaft als Mieter – bezeichnet sind, dürfen das Fahrzeug führen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug einer Person zur Verfügung zu stellen, die auf der Vorderseite des Mietvertrags nicht als Fahrer angegeben ist, noch es zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden, unterzuvermieten, zu verleihen oder den Auflieger in irgendeiner Weise Dritten – die nicht Fahrer sind – zur Verfügung zu stellen.
- Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Fahrer über die erforderliche Befugnis sowie die körperliche und geistige Verfassung verfügen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlich ist.
- Dem Mieter ist es ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, das Fahrzeug weiterzuvermieten oder anderweitig einem anderen zum Gebrauch zu überlassen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, bei Dritten den Eindruck zu erwecken oder zuzulassen, dass der Eindruck entsteht, der Mieter sei zu den in den Absätzen 4 und 6 beschriebenen Handlungen befugt.
- Gelangt das Fahrzeug aus der Verfügungsgewalt des Mieters, hat er den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, Anhalter oder Tiere im Fahrzeug mitzunehmen, das Fahrzeug für Fahrstunden zu nutzen oder mit dem Fahrzeug Wettbewerbe, Geschwindigkeits-, Fahrfertigkeits- oder Zuverlässigkeitsprüfungen durchzuführen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug über die Landesgrenzen der Niederlande hinauszubringen, sofern nicht schriftlich etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde.
- Der Mieter hat alle Flüssigkeiten, Schmiermittel und den Reifendruck auf dem erforderlichen Niveau zu halten (oder halten zu lassen) und das Fahrzeug dem Vermieter zur regelmäßigen Wartung anzubieten.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sauber zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung können Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden, mit einem Mindestbetrag von 75 € (ohne MwSt.).
- Der Mieter hat für das Fahrzeug geeigneten Kraftstoff zu tanken.
- Bei Schäden oder Mängeln am Fahrzeug ist es dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug zu nutzen, wenn dies zu einer Verschlimmerung der Schäden oder Mängel oder zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen kann.
- Bei jedem Ereignis, aus dem ein Schaden entstehen kann, ist der Mieter verpflichtet:
- den Vermieter hiervon unverzüglich telefonisch in Kenntnis zu setzen;
- den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten;
- die Polizei vor Ort zu verständigen;
- ungefragt und auf Verlangen alle Auskünfte und alle Unterlagen, die sich auf das Ereignis beziehen, dem Vermieter oder dessen Versicherer zur Verfügung zu stellen;
- innerhalb von 48 Stunden ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Schadenformular dem Vermieter vorzulegen;
- sich jeder Schuldanerkennung in irgendeiner Form zu enthalten;
- das Fahrzeug nicht zurückzulassen, ohne es ordnungsgemäß gegen das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts geschützt zu haben;
- dem Vermieter und von diesem benannten Personen jede erbetene Mitwirkung zu gewähren, um Schadenersatz von Dritten zu erlangen oder sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen.
- Der Mieter hat den Vermieter so bald wie möglich zu informieren über:
- eine Störung der Funktion des Kilometerzählers, des Tachografen, des Geschwindigkeitsbegrenzers oder des PTO-, Kühlaggregat- und Betriebsstundenzählers;
- das Brechen der Versiegelung des Kraftstoffzufuhrsystems;
- das Defektwerden des Fahrzeugs oder eine Störung, die das Fahrzeug aufweist;
- die Pfändung des Fahrzeugs;
- sonstige Umstände, über die der Vermieter vernünftigerweise informiert werden muss.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Pflichten und Verbote dieses Artikels dem Fahrer, den Mitfahrern und etwaigen anderen Nutzern des Fahrzeugs aufzuerlegen und auf deren Einhaltung zu achten.
- Der Mieter haftet für alle Schäden des Vermieters, die infolge irgendeines Ereignisses während der Mietdauer oder sonst im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeugs oder auf Wunsch des Mieters vorgenommener Anpassungen am Fahrzeug entstanden sind, unter Berücksichtigung des Nachstehenden.
- Kann der Schaden des Vermieters aufgrund eines vom Mieter – ob verpflichtend oder nicht – abgeschlossenen Versicherungsvertrags ersetzt werden, hat der Mieter den Schaden bei seinem Versicherer zu melden.
- Wird aufgrund eines vom Vermieter – ob verpflichtend oder nicht – abgeschlossenen Versicherungsvertrags gegen das Risiko von Kaskoschäden oder gegen das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht eine Leistung an den Vermieter oder an einen Dritten erbracht, bleibt die Haftung des Mieters unberührt.
- Ist der Schaden Folge eines Nachteils, der mit oder durch das Fahrzeug zugefügt wurde, wird dessen Umfang im Voraus auf den Betrag der dem unmittelbar Geschädigten geleisteten Entschädigungen festgesetzt, gegebenenfalls zuzüglich sonstiger Schäden des Vermieters.
- Der Schaden infolge der Unmöglichkeit, das Fahrzeug während der Dauer der Reparatur oder des Ersatzes zu vermieten, wird im Voraus auf die Anzahl der mit der Reparatur oder dem Ersatz des Fahrzeugs verbundenen Tage, multipliziert mit dem Mietzins pro Tag, vermindert um 10 % im Hinblick auf eingesparte variable Kosten, festgesetzt.
- Bei Schäden im Ausland gehen die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu Lasten des Vermieters, es sei denn, es liegt ein Umstand im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels vor. Nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters darf der Mieter Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung des Fahrzeugs aufwenden.
- Ist das Fahrzeug vollständig verloren gegangen oder als solches anzusehen oder wurde es gestohlen, vermisst oder beschlagnahmt, zahlt der Mieter die Miete weiter, bis der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt wurde oder bis der Vermieter die positive schriftliche Zusage des Versicherers erhalten hat, dass dieser den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auszahlen wird. Wird das Fahrzeug später wiedergefunden oder freigegeben, zahlt der Mieter die Miete weiter, bis das Fahrzeug beim Vermieter zurückgegeben wurde.
- Bei Beschädigung oder vollständigem oder teilweisem Verlust des Fahrzeugs tritt der Mieter auf erstes Verlangen des Vermieters alle ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall zustehenden Forderungen an diesen ab. Diese Abtretung dient der Sicherung der Zahlung alles dessen, was der Mieter dem Vermieter schuldet oder schulden wird.
- Der Vermieter ist berechtigt, bei der Durchführung des Vertrags Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
- Der Vermieter steht für das Handeln und Unterlassen von Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise ein wie für seine Arbeitnehmer.
- Werden Erfüllungsgehilfen vom Kunden in Anspruch genommen, können sich die Erfüllungsgehilfen auf alle in diesen allgemeinen Mietbedingungen enthaltenen Regelungen zur Haftungsbeschränkung berufen.
- Eine Rechtsklage betreffend die Haftung, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, kann vom Kunden nur innerhalb der Grenzen des mit dem Vermieter geschlossenen Vertrags und dieser allgemeinen Mietbedingungen erhoben werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten kleiner Reparaturen zu tragen, es sei denn, diese sind durch ein Versäumnis des Vermieters bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Beseitigung von Mängeln erforderlich geworden.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der täglichen Wartung zu tragen, wie sie aus der dem Mieter bei Beginn des Mietvertrags vom Vermieter zur Verfügung gestellten Dokumentation hervorgehen.
- Alle Reparaturen – klein oder groß – sind im Betrieb des Vermieters auszuführen. Ist dies vernünftigerweise nicht möglich, sind die Arbeiten durch eine Werkstatt auszuführen, die zum Händlernetz des Importeurs der betreffenden Marke gehört und vom Vermieter zu benennen ist. Bevor der Mieter das Fahrzeug zur Reparatur anbietet, hat er hierzu die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.
- Der Mieter wird auf erstes Verlangen des Vermieters das Fahrzeug und alles, was damit verbunden ist, zur periodischen Prüfung oder Kontrolle anbieten. Schäden am Fahrzeug usw. des Vermieters infolge einer Nachlässigkeit des Mieters hinsichtlich dieser Verpflichtung werden vom Mieter ersetzt.
- Es ist möglich, dass das Fahrzeug während der Mietdauer nach Einschätzung des Vermieters einer Wartung bedarf. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Fahrzeug am Standort des Vermieters oder an einem vom Vermieter zu bestimmenden Ort abzugeben. In diesem Fall wird die Zahlungspflicht für den Zeitraum der Wartung nicht unterbrochen. Steht ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann der Mieter für diesen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug mieten.
- Zwischen den Parteien kann eine Unzulänglichkeit am Fahrzeug, die nicht mit unsorgfältiger Wartung zusammenhängt, nicht als Mangel gelten.
- Der Vermieter ist nur zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, wenn er diese Mängel bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder kennen musste, dies vernünftigerweise möglich ist und dies keine Aufwendungen erfordert, die dem Vermieter unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht zuzumuten sind.
- Bei Mängeln hat der Mieter nur Anspruch auf Minderung des Mietzinses, wenn der Vermieter die Mängel bei Abschluss des Mietvertrags kannte.
- Der Vermieter haftet nur für Schäden infolge von Mängeln, wenn er die Mängel bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder kennen musste.
- Der Vermieter ist vom Mieter unverzüglich über etwaige Mängel in Kenntnis zu setzen.
- Ein Mangel ist dem Vermieter ausschließlich in Schriftform (Telefax) mitzuteilen, begleitet von einer ausführlichen und klaren Beschreibung der Beanstandungen und festgestellten Mängel, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der nur eine kleine Reparatur erfordert.
- Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung über Mängel liegt stets beim Mieter.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln zu geben.
- Rechtsansprüche, die der Mieter gegen den Vermieter aus welchem Grund auch immer hat, sind bei sonstigem Verlust sämtlicher Rechte innerhalb eines Jahres nach Zustandekommen des Vertrags geltend zu machen.
- Der Vermieter schließt jede Haftung gegenüber dem Mieter für alle Schäden (materiell und immateriell), gleich aus welchem Grund entstanden, aus, mit Ausnahme der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters entstanden sind.
- Sollte den Vermieter irgendeine Haftung treffen, ist der Vermieter niemals zu einem Schadensersatz verpflichtet, der den Betrag übersteigt, der von einer vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung erstattet wird.
- Erfolgt aus welchem Grund auch immer keine Leistung aufgrund der genannten Versicherung, ist die Haftung des Vermieters – aus welchem Rechtsgrund auch immer – auf den Betrag des Mietzinses beschränkt.
Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug jederzeit selbst zu inspizieren oder durch einen von ihm benannten Vertreter inspizieren zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den Standort des Fahrzeugs zu informieren, ihn mit allen möglichen Mitteln zu unterstützen und dem Vermieter Zugang zum Fahrzeug zu gewähren.
Artikel 16. Vertrag zugunsten Dritter- Der Mieter erklärt, davon Kenntnis zu haben und soweit erforderlich damit einverstanden zu sein, dass das Eigentum am Fahrzeug bei einem Dritten (liegen kann) oder dass das Fahrzeug einem Dritten verpfändet sein (oder werden) kann.
- Ungeachtet des Bestehens des nachstehenden Mietvertrags wird der Mieter das Fahrzeug auf erstes Verlangen und/oder im Falle der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Vermieters an einen Dritten herausgeben, ohne dass der Mieter sich dabei auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, wenn und sobald der Dritte die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vermieters gegenüber dem Dritten verlangt. Infolge dieser Inanspruchnahme wird der vorliegende Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die vorgenannte Herausgabe hat am Sitz des Dritten oder an einem vom Dritten bezeichneten Ort zu erfolgen.
- Die Parteien schließen die Anwendbarkeit der Artikel 7:226 und 7:227 BW vollständig aus.
- Diese Klausel zugunsten Dritter kann nicht widerrufen werden.
Zu Lasten des Mieters gehen alle Abgaben, Sanktionen und Folgen von Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Besitz bzw. der Nutzung des Fahrzeugs von Behörden auferlegt werden, es sei denn, diese hängen mit einem Mangel zusammen, der bereits zu Beginn der Miete vorhanden war. Werden diese Abgaben, Sanktionen und Maßnahmen dem Vermieter auferlegt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter auf dessen erstes Verlangen schadlos zu halten, wobei der Mieter zusätzlich die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Beitreibung schuldet, mit einem Mindestbetrag von 75 € (ohne MwSt.). Stellt der Vermieter im Zusammenhang mit einem Verhalten oder Unterlassen des Mieters, etwa einer Verkehrsübertretung, Informationen an Behörden bereit, ist der Mieter verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu erstatten, mit einem Mindestbetrag von 25 € (ohne MwSt.).
Artikel 18. Pfändung des FahrzeugsIm Falle einer verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Pfändung des Fahrzeugs bleibt der Mieter zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verpflichtet, einschließlich der Zahlung des Mietzinses, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug pfändungsfrei wieder im Besitz des Vermieters ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter für alle aus der Pfändung entstehenden Kosten schadlos zu halten.
Artikel 19. Auflösung der MieteDer Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Mitwirkung zu beenden und sich wieder in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen, wenn:
- sich zeigt, dass der Mieter während der Mietdauer eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt oder erfüllen wird;
- der Mieter stirbt, unter Vormundschaft gestellt wird, Zahlungseinstellung beantragt, über ihn der Konkurs eröffnet wird, in Bezug auf ihn das niederländische Gesetz über die Entschuldung natürlicher Personen (WSNP) für anwendbar erklärt wird, er seinen Wohnsitz oder Sitz ins Ausland verlegt oder das Fahrzeug gepfändet wird;
- dem Vermieter während der Mietdauer Umstände bekannt werden, die so geartet sind, dass der Vermieter, wäre er hiervon in Kenntnis gewesen, den Mietvertrag nicht geschlossen hätte;
- das Fahrzeug einen Mangel aufweist;
- sich außerhalb des Willens des Vermieters Umstände ergeben, gleichgültig ob diese bei Zustandekommen des Mietvertrags vorhersehbar waren oder nicht, die so geartet sind, dass dem Vermieter die Einhaltung des Mietvertrags nicht zugemutet werden kann. Unter diesen Umständen werden unter anderem, aber nicht ausschließlich verstanden: (Drohung von) Krieg, Aufruhr, Anschläge, Streik, Naturkatastrophen, Brand, Unfälle und gesetzliche Maßnahmen.
Der Mieter wird dem Vermieter jede Mitwirkung gewähren, um sich wieder in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die Folge der Auflösung des Mietvertrags sind.
Artikel 20. Haftung des Mieters für Handlungen oder Unterlassungen andererDer Mieter haftet für Handlungen und Unterlassungen des Fahrers, der Mitfahrer und anderer Nutzer des Fahrzeugs, auch wenn diese nicht die Zustimmung des Mieters hatten.
Artikel 21. Recht und Streitigkeiten- Jeder mit dem Vermieter geschlossene Vertrag sowie jedes zwischen Mieter und Vermieter bestehende Rechtsverhältnis unterliegt niederländischem Recht.
- Jeder mit dem Vermieter geschlossene Vertrag gilt als in ’s-Hertogenbosch zustande gekommen.
- Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen oder aus einem sonstigen Rechtsverhältnis ergeben, ist ausschließlich das Gericht ’s-Hertogenbosch zuständig, vorbehaltlich Berufung und/oder Kassation.
- Eine Streitigkeit gilt auch dann als gegeben, wenn eine der Parteien nach einer Forderung der anderen Partei nicht wie verlangt leistet, ohne im Übrigen die Richtigkeit der Forderung zu bestreiten.